Themenübersicht:
> Wo erhalten Sie qualitativ hochwertige Informationen zum Thema Berufsunfähigkeitsschutz?
> Welche derzeitig geltenden gesetzlichen Regelungen bei einer Berufsunfähigkeit machen Informationen notwendig?
> Welche Formulierungen im speziellen Bedingungswerk einer Berufsunfähigkeitsversicherung sind von Vorteil?
> Bei welchem Spezialisten im Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherungen sollten Sie als Rechtsreferendar anfragen?
> PDF-Downloads zum Thema
Ihr beruflicher Beginn als Rechtsreferendar sollte keine Glückssache sein!Ihre individuelle berufliche Lebensphase beginnt nicht erst nach dem Studium!
Diese Serviceseiten wurden eingerichtet, um im Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung Informationen bereit zu stellen, da die Berufsunfähigkeitsversicherung der Deutschen Anwalt- und Notar-Versicherung (DANV) als zielgruppenbezogener Versicherer eine Absicherung im Fall der Berufsunfähigkeit ohne jegliche Verweisung sowie mit echter und vollständiger Beamtenklausel bereithält.
Auch für Rechtsreferendare ist es wichtig eine qualitativ hochwertige Absicherung nutzen zu können. Entsprechende Informationen sollten somit immer die Grundlage für zu treffende Entscheidungen im Bereich einer Berufsunfähigkeitsversicherung sein. Da bereits Rechtsreferendare diesen Schutz im Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung erhalten können sind bestimmte Informationen notwendig, um dieses Produkt am Markt vergleichen und damit die vorhandenen Qualitäten schätzen bzw. nutzen zu können. Gute Informationen sind somit die Grundlage von zu treffenden Entscheidungen für eine sicher notwendige optimale Abstimmung der privaten und beruflichen Vorsorge sowie des eigenen Vermögensaufbaus.
Die Berufsunfähigkeitsversicherung der DANV ist somit auch auf die Probleme von Rechtsreferendaren ausgerichtet und sichert den entsprechend notwendigen Bedarf ab.
Über diese, speziell für Sie eingerichteten Webseiten erhalten Sie daher Informationen über Produkte, welche genau auf die Bedürfnisse von Rechtsreferendaren abgestimmt sind und die notwendige Absicherung durch ein qualitativ hochwertiges Bedingungswerk im Bereich einer Berufsunfähigkeitsabsicherung beinhalten. Ebenfalls erhalten Sie durch den gestalteten Onlineservice der Agentur, neben einer persönlichen Beratung aus der Agentur heraus, auch einen entsprechenden weitergehenden Informationsservice. Wir bieten Ihnen somit die sicher notwendigen Informationen für Produktvergleiche und geben Ihnen die Möglichkeit einer E-Mailanfrage, soweit Sie unseren Service nutzen möchten.
Ehefrauen und Mitarbeiter von DANV versicherbaren Arbeitgebern sowie der weiteren Berufe und Berufsgruppen können ebenfalls dieses Qualitätsprodukt im Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherungen nutzen.



Die gesetzlichen Regelungen betreffen auch eine Berufsunfähigkeitsversicherung für Rechtsreferendare!
Die Planung der weiteren beruflichen Laufbahn wird sicher bereits in dieser Phase vorbereitet und es werden die damit verbundenen Kostenbelastungen deutlich. Dies ist unabhängig davon, ob eine selbständige Tätigkeit, eine in einem Unternehmen stattfindende berufliche Karriere oder eine beamtenrechtliche Laufbahn angestrebt wird. Sind Sie sich als Rechtsreferendar jedoch auch im klaren darüber, was die eigentliche Grundlage Ihrer weiteren beruflichen Laufbahn sein wird? Niemand wird eine akademische Ausbildung, mit dem damit verbundenen späteren Einstieg in die berufliche Laufbahn, anstreben, um bereits einige Jahre später die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr anwenden zu können und somit aus gesundheitlichen Gründen den angestrebten oder bereits erworbenen Lebensstandard einschränken oder gar aufgeben zu müssen. Die Absicherung der wirtschaftlichen Folgen einer Berufsunfähigkeit welche die persönliche berufliche Tätigkeit ständig begleiten ist notwendig, denn die Grundlage für eine gute berufliche und persönliche Entwicklung ist die eigene Gesundheit. Somit darf ein wichtiger Baustein in der Gesamtkonzeption der beruflichen Planung nicht vernachlässigt werden. Es handelt sich hierbei um die Absicherung der wirtschaftlichen Folgen von Risiken, welche die Berufsausübung ständig begleiten.
Besteht denn tatsächlich die Notwendigkeit einer Berufsunfähigkeitsversicherung für Rechtsreferendare und können Sie die sich daraus ergebenden Fragen in bezug auf die Beurteilung der eigenen Arbeitskraft als Wirtschaftsgut richtig einschätzen? Immerhin verbinden mit dem Begriff Berufsunfähigkeit die meisten Menschen fast ausschließlich Unfälle. Nach derzeitigen Statistiken sind rund 4,0 Prozent aller Berufsunfähigkeiten auf Unfälle zurückzuführen. Allein psychische Belastungen z.B. Stress und seine Folgen, führen aber fast sechs mal so häufig zur Berufsunfähigkeit. Die Folgen von Berufsunfähigkeit sind jedoch nicht nur privat tragisch, sondern fast immer auch finanziell fatal – denn die staatliche Absicherung ist unzureichend. Rechtsreferendare sind sogar ganz ohne Schutz und werden zum Sozialfall, wenn nicht mit familiärer Unterstützung gerechnet werden kann.
Berufsunfähigkeit ist für Rechtsreferendare somit ein Risiko mit fatalen finanziellen Folgen!
Die Notwendigkeit einer Berufsunfähigkeitsversicherung ergibt sich für diese Zielgruppe aus dem permanenten Risiko des Verlustes der eigenen Arbeitskraft und aus dem hohem Ausbildungsgrad welcher abgesichert werden muss somit von selbst.
Die gesetzliche Absicherung bietet bereits Arbeitnehmern keinen ausreichenden finanziellen Schutz. Die öffentlich-rechtlichen Versorgungswerke, soweit vorhanden, leisten zudem nur, wenn die berufliche Tätigkeit eingestellt wird, verbunden mit der Rückgabe der Zulassung.
Die Absicherung des Risikos eines selbständigen oder angestellten Rechtsanwaltes durch das Versorgungswerk für Rechtsanwälte wird z.B. durch einen Passus entscheidend geschwächt. Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer bzw. auf Zeit erhält nur das Mitglied, das einerseits die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllt und das „seine berufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt durch Rückgabe seiner Zulassung einstellt oder eingestellt hat.“
Diese Bestimmung stellt eine starke Einschränkung der Leistung dar, da die vollständige Liquidation des einmal eingeschlagenen Berufsweges als Jurist verlangt wird, welchen man erst durch eine Studium der Rechtswissenschaften erreichen konnte. Sämtliche Zusatzqualifikationen oder Weiterbildungen zum Fachanwalt stehen damit zur Disposition. Die über das Versorgungswerk angebotene Berufsunfähigkeitsrente ist somit eher einer Erwerbsunfähigkeitsrente gleichzusetzen. Leistungen erhalten nur diejenigen, welche ihrem Beruf als Jurist entsagen. In der Konsequenz bedeutet dies für Juristen welche noch teilweise arbeiten können eine nicht adäquate Absicherung durch das Versorgungswerk. Dies dürfte die meisten Berufsunfähigkeitsfälle betreffen.
Die gesetzliche Rentenversicherung bringt nach der Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab 01.01.2001 sicher keine Lösung des Problems, abgesehen von der schon vorher geringen Anspruchshöhe. Einen Berufsschutz – im bisherigen Beruf oder in einer zumutbaren anderen Tätigkeit – gibt es für nach dem 01.01.1961 Geborene nicht mehr. Es gilt der allgemeine Arbeitsmarkt.
Dabei bedeuten:
- Leistungsfähigkeit weniger als 3 Stunden pro Tag = volle Erwerbsminderungs-Rente
- Leistungsfähigkeit zwischen 3 und 6 Stunden pro Tag = halbe Erwerbsminderungs-Rente.
Bei einer geplanten beamtenrechlichen Laufbahn sind ebenfalls Probleme vorhanden, da insbesondere am Berufsbeginn in den ersten Dienstjahren keine Ansprüche auf Ruhegehalt erworben werden und sich auch nach den ersten Dienstjahren für einige Jahre nur ein Mindestanspruch ergibt. Bei einer Dienstunfähigkeit wird im übrigen die Versorgung nur noch aus der tatsächlich erreichten Stufe des Grundgehaltes berechnet.
Daraus ergibt sich die Erkenntnis:
Private Berufsunfähigkeitsvorsorge ist unverzichtbar angesichts der vorausliegenden langen aktiven Berufsjahre und es sollte bereits in jungen Jahren, wenn noch keine gesundheitlichen Probleme vorhanden sind, ein entsprechender Schutz genutzt werden. Je nach Höhe der Berufsunfähigkeitsrente kann es bereits bei Rechtsreferendaren um ein Risikovolumen von mehreren Millionen € gehen. Dagegen verblasst jede noch so hohe alleinige Alters- und Hinterbliebenenvorsorge; diese erfordert im Falle der Berufsunfähigkeit eventuell noch weitere Beitragszahlungen oder sie müsste dann vielleicht aus Liquiditätsgründen drastisch reduziert werden. Neben den sich aus den Bedingungswerken ergebenden Fragen von eventuell vorhandenen Verweisungen oder anderen Einschränkungen ist bei einem Berufsunfähigkeitsantrag ebenfalls auf die Gesundheitsfragen einzugehen, welche innerhalb eines Vertragswerkes für eine Berufsunfähigkeitsversicherung zu beantworten sind. Achten Sie präzise auf die zu beantwortenden Zeiträume und eigentlich gestellten gesundheitlichen Fragen. Bei kaum einer anderen Absicherung spielen die Beiträge oder eine zu erwartende Rendite eine so untergeordnete Rolle wie bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Im Vordergrund dieser Absicherungsform sollte immer die "Existenzsicherung" stehen, daher sind die Leistungszusagen der Gesellschaften über die Bedingungswerke mit den möglichen Verweisungen sowie das Leistungsverhalten im Fall der notwendigen Nutzung dieser Absicherung von entscheidender Bedeutung. Um Leistungseinschränkungen ebenfalls aus rein gesundheitlichen Gründen zu vermeiden ist eine entsprechend frühe Nutzung dieses Produktes sicher ein nicht zu unterschätzender Aspekt bei der Wahl des Vertragsbeginns, natürlich abhängig von vorhandenen finanziellen Möglichkeiten und der Einsicht einen entsprechenden Schutz zu benötigen.
Hier greift eine unserer Kernkompetenzen. Seit vielen Jahren sind wir mit dem Risiko Berufsunfähigkeit vertraut. Nutzen Sie vor Entscheidungen in diesen wichtigen Versorgungsfragen ihren Agenturservice. Rufen Sie uns an und sichern sie sich Ihren langfristigen wirtschaftlichen Nutzen.
Eine Berufsunfähigkeitsversicherung ist für Rechtsreferendare sicher notwendig.



Welche Vertragsklauseln innerhalb einer Berufsunfähigkeitsversicherung für Rechtsreferendare sind von Vorteil?
Aus den bisherigen Informationen ist zu entnehmen, dass nun die eigentliche Verantwortung für einen rechtzeitigen, ausreichenden und qualitativ hochwertigen Versicherungschutz gegen das erhebliche Risiko Berufsunfähigkeit in der privaten Verantwortung liegt, da sich die gesetzlichen Versorgungssysteme vom bisherigen Berufsunfähigkeitschutz weitgehend getrennt haben. Zwar sehen die Satzungen der Versorgungswerke, soweit vorhanden, eine Berufsunfähigkeitsrente vor, jedoch erfolgt i.d.R. eine Zahlung nur bei einer Berufsunfähigkeit von 100 % und der Bedingung seine berufliche Tätigkeit einzustellen. Eine erhebliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit genügt somit nicht. Dies kann zu existenzbedrohenden Situationen führen. Rechtsreferendare sind dagegen, wie bereits erwähnt, ganz ohne Schutz und werden zum Sozialfall, wenn nicht mit elterlicher Fürsorge gerechnet werden kann.
Die Zahl der Versicherer, die auf eine Verweisung verzichten hat sich beträchtlich erhöht und eine Vielzahl von Anbietern hat in diesem Bereich aufgrund ihres Verzichtes auf die abstrakte Verweisung von Ratingagenturen die Note „sehr gut“ erhalten. Die Nutzung von entsprechenden Produkten bereits in frühen Jahren, eventuell bereits als Rechtsreferendar, ist durch vorhandene Produktvarianten am Markt, angelehnt an die finanziellen Voraussetzungen des Einzelnen, somit möglich. Einige Versicherer machen den Abschluss des Vertrages von Rechtsreferendaren von einer Erwerbunfähigkeitsklausel abhängig und zahlen somit nur wenn der Betroffene erwerbunfähig wird und auf keine andere irgendwie geartete Erwerbstätigkeit verwiesen werden kann. Ein solcher Schutz entspricht etwa der heutigen gesetzlichen Erwerbsminderungsrente und kann nicht empfohlen werden.
Die kundenfreundlichste Regelung der konkreten und absoluten Nichtverweisung bietet wohl außer der DANV als Spezialanbieter kein weiterer Mitbewerber an.
Bei der DANV finden Sie eben auch die Berufsunfähigkeitsversicherung für Rechtsreferendare.
1. Abstrakte oder konkrete Verweisung
Qualitätskriterium ist, ob das Bedingungswerk im Falle des Eintritts der BU vorsieht, dass der Versicherte auf eine andere Tätigkeit verwiesen werden kann, die er mit seinen Restfähigkeiten noch ausüben könnte. Besteht diese Möglichkeit wird der berufsunfähige auf diese Tätigkeit verwiesen und erhält keine Leistung. Die mit „sehr gut“ am Markt bewerteten Anbieter verzichten auf diese Verweisung, sofern der Versicherte den Verweisungsberuf nicht tatsächlich ausübt. Dies nennt man eine abstrakte Nichtverweisung.
Im Gegensatz zu der von der DANV angebotenen konkreten und absoluten Nichtverweisung. Diese Regelung ergibt eine erhebliche Besserstellung des Versicherten. Der Berufsunfähige kann in keinem Fall verwiesen werden, selbst dann, wenn er einen anderen Vollzeitberuf noch ausüben kann oder sich umschulen lässt.
Eine zusätzliche Vorteilsregelung in ihren Bedingungen hat die DANV für Rechtsreferendare parat. Die Maßzahl 50 % Berufsunfähigkeit wird hier nicht auf die ausgeübte Tätigkeit bezogen, sondern auf das angestrebte Berufsziel des Volljuristen, sei es z.B. als Jurist in der freien Wirtschaft, Rechtsanwalt, oder Richter.
2. Karrieresicherungs- und Beamtenklausel
Da die Tätigkeitsmerkmale bei allen juristischen Berufen gleich sind, braucht sich der Rechtsreferendar im Versicherungsvertrag noch nicht festzulegen. Es reicht das angestrebte Berufsziel. Diese Klausel nennt man die sogenannte Karrieresicherungsklausel. Wirtschaftswissenschaftler und Juristen profitieren also erheblich von der Berufsunfähigkeitsabsicherung der DANV. Hinzu kommt im Falle der vorzeitigen Dienstunfähigkeit die Beamtenklausel welche besagt, dass sich ein weiterer medizinischer Nachweis der Berufsunfähigkeit erübrigt, da die Entlassung wegen Dienstunfähigkeit laut Bedingungswerk als unwiderlegbare Vermutung der Berufsunfähigkeit i.S. der Bedingungen anzusehen ist. Eine Verweisung auf eine andere Tätigkeit, auch wenn diese tatsächlich ausgeübt wird, ist auch hier nicht möglich.
Kriterium ist die absolute Nichtverweisbarkeit.
Die Berufs- oder auch die Erwerbsunfähigkeit kann jeden Berufstätigen treffen. Fest steht, die staatliche Erwerbsminderungsrente kann oftmals nicht einmal die Grundversorgung der Betroffenen sicherstellen. Das Ergebnis im Ernstfall: Ihr gewohnter Lebensstandard kann nicht gehalten werden. Die Problemlösung: eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung – in Verbindung mit einer Lebens- oder Rentenversicherung.
Vorteil 1 Der gewohnte Lebensstandard bleibt erhalten
Durch eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung können Sie Ihren gewohnten Lebensstandard auch dann beibehalten, wenn Sie etwa aufgrund einer Krankheit Ihren Beruf nicht mehr ausüben können.
Vorteil 2 Der Berufsunfähigkeitsschutz ist auf Ihre Bedürfnisse abgestimmt
Durch eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung wird Ihnen ein Schutz geboten, der optimal auf Ihre individuellen Bedürfnisse abgestimmt werden kann.
Vorteil 3 Die Hauptversicherung läuft weiter
Die Gesellschaft übernimmt die weiteren Beitragszahlungen für die Hauptversicherung, so dass die Alters- und Hinterbliebenenversorgung ohne Abstriche bestehen bleibt.



Für Rechtsreferendare, welche sich einer beamtenrechtlichen Laufbahn zuwenden ergeben sich im Bereich einer Berufsunfähigkeitsversicheurng noch andere zu beachtende Aspekte. Diese betreffen die Unterschiede zwischen einer Berufsunfähigkeitsversicherung und einer Dienstunfähigkeitsversicherung.
Selbstverständlich wird von fast jedem Versicherer unter dem Begriff Berufsunfähigkeitsversicherung ein entsprechender Schutz angeboten. Aufgrund der großen Vielfalt der Angebote sowie der großen Bedeutung einer Berufsunfähigkeitsversicherung (BUV) werden gerade auch für diesen Bereich von den renommierten Ratingagenturen Bewertungen der BUV-Produkte vorgenommen. Leider berücksichtigen diese Ratings weniger das Konsumenteninteresse von Beamten, da diese bislang als gut versorgt galten.
Das Beamtenrecht setzt an die Stelle des Begriffs einer Berufsunfähigkeit den Begriff der Dienstunfähigkeit (§ 42 (1) BBG): „Der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann der Beamte auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird.“
Die Dienstunfähigkeit wird durch den Dienstherrn bestimmt. Es steht in seinem Ermessen, einen Beamten in den Ruhestand zu versetzen, wenn dessen körperliche oder geistige Kräfte nachlassen – auch dann, wenn die Minderung der Arbeitskraft weniger als 50 % beträgt. Die Versetzung in den Ruhestand wird Beamten auf Lebenszeit zuteil, da die Beamten auf Widerruf und die Beamten auf Probe im Fall einer Dienstunfähigkeit entlassen werden und in der BfA eine Nachversicherung erfolgt. Sie haben gegebenenfalls auch keinen Anspruch auf finanziellen Ersatz für den Verlust der Arbeitskraft. Dies gilt auch für Referendare.
Lassen Sie sich durch diese Ratings nicht auf die falschen Fährten bringen, da sämtliche BU-Ratings z.Zt. für Nichtbeamte gemacht wurden.
Die dort aufgeführten Kriterien können nur hilfreich sein, wenn es um die Empfehlung einer Versicherung für Nichtbeamte geht oder Ihnen bei der Verweisungsproblematik helfen.
1. Die Beamtenklausel Beamte benötigen eine eigene Definition der Berufsunfähigkeit/Dienstunfähigkeit, da in der Regel das Bedingungswerk einer BUV eine Indikation des begutachtenden Privatarztes von mindestens 50 % darlegt, die Entlassung eines Beamten wegen Berufsunfähigkeit erfolgt jedoch nach den Kriterien des Dienstherrn. Hier gilt die 50 % Grenze nicht!
Wird ein Beamter somit wegen Berufsunfähigkeit vom Dienstherrn entlassen steht er vor dem Problem, dass er zusätzlich noch den Nachweis einer Berufsunfähigkeit von mehr als 50 % erbringen muß. Gelingt ihm dies nicht greift der vertragliche Schutz aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung - Lehrer - oder Dienstunfähigkeitsversicherung nicht.
Hierfür gibt es bei einigen wenigen Versicherern die sogenannte echte und vollständige Beamtenklausel welche als vorteilhafte Definition
„Bei Beamten des öffentlichen Dienstes gilt die Versetzung oder Entlassung in den Ruhestand als Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen“
Der Versicherer schließt sich somit vorbehaltlos der Entscheidung des Dienstherrn an. Ein zweiter medizinischer Nachweis der Berufsunfähigkeit ist nicht erforderlich
Die bekannte unechte Beamtenklausel mit dem Vermerk
„Bei Beamten des öffentlichen Dienstes gilt die Versetzung aus medizinischen Gründen in den Ruhestand als Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen“
lässt dem Versicherer einen Vorbehalt bei der medizinischen Nachprüfung. Er schließt sich somit nicht ohne weiteres der Entscheidung des Dienstherrn an.
In der Regel wird unter drei verschiedenen Formen der Dienstunfähigkeitsklausel unterschieden.
Typ 1 mit der vorteilhaftesten Formulierung
„Bei Beamten des öffentlichen Dienstes gilt die Versetzung oder Entlassung in den Ruhestand wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit als Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen“
Diese Dienstunfähigkeitsklausel bietet Beamten vollen Schutz.
Typ 2 gültig nur für Lebenszeitbeamte
„Bei Beamten des öffentlichen Dienstes gilt die Versetzung in den Ruhestand wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit als vollständige Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen“
Hier fehlt „die Entlassung wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit“, so dass nur Beamte auf Lebenszeit einen wirklich messbaren Nutzen haben.
Typ 3 als die unechte Dienstunfähigkeitsklausel
„(1) Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge von Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens 6 Monate außerstande ist, ihren Beruf auszuüben und auch keine andere Tätigkeit ausübt, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.
(2) Für Beamte gilt: Wird ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt beurteilt sich die Berufsunfähigkeit des versicherten Beamten nach Satz 1.“
Hier gelten für Beamte die gleichen Bewertungsgrundsätze wie bei einer Berufsunfähigkeit. Für Beamte, die dienstunfähig aber nicht berufsunfähig sind – weil sie theoretisch eine andere Tätigkeit ausüben könnten – besteht demnach keine ausreichende Absicherung.
2. Die Verweisung Wenn der Versicherer sich die Möglichkeit einer Verweisung auf eine andere Tätigkeit, die der Versicherte aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung noch ausüben könnte offen hält nützt die beste DU-Klausel nichts. Versicherer mit gutem Bedingungswerk verweisen über die sog. abstrakte Verweisung dann nicht, wenn der Versicherte diese Tätigkeit tatsächlich nicht ausübt. Über die konkrete Nichtverweisung aber selbst dann nicht wenn die Verweistätigkeit ausgeübt wird.
Diese vorteilhafteste Regelung wird z. Zt. in Verbindung mit der echten und vollständigen Beamtenklausel nur noch von der DANV angeboten.
Vor diesem Hintergrund sollten Personen, welche eine beamtenrechtliche Laufbahn anstreben, ihre Versicherung nur bei einem Anbieter mit echter und vollständiger Beamtenklausel abschließen und nach Möglichkeit immer Wert auf eine vorteilhafteste Formulierung legen. Da viele Versicherungsgesellschaften ihre Dienstunfähigkeitsklauseln um zahlreiche weitere Einschränkungen erweitert haben muss ebenfalls auf weitere Verweisungsmöglichkeiten geachtet werden.



Die DANV als Spezialist im Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherungen!
Die DANV, Deutsche Anwalt- und Notar-Versicherung, als Spezialist und Zielgruppenanbieter auf dem Gebiet der Berufsunfähigkeits- und Dienstunfähigkeitsabsicherung bietet neben den genannten Berufsgruppen insbesondere, aufgrund ihrer beruflichen Ausrichtung, auch den gleichgestellten Zielgruppen Berufsunfähigkeitsschutz.
Die DANV, Sonderabteilung der Hamburg-Mannheimer Versicherungs-AG, ist somit der berufsständische Partner für steuerberatende, wirtschaftsprüfende, rechts- und unternehmensberatende Berufe oder wenn diese nach Ausbildung, Kenntnissen oder Fähigkeiten gleichzustellenden Berufen zurechenbar sind. Wurde noch keine Ausbildung abgeschlossen, ist der angestrebte Beruf maßgeblich. Dieser Beruf muß den rechts-, wirtschafts-, steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufen zurechenbar sein oder Ihnen somit nach Ausbildung, Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. Dies ist bei der Zuordnung der Berufsunfähigkeitsversicherung für Rechtsreferendare sicher zutreffend.
Die DANV wird bei der Hamburg-Mannheimer Versicherungs-AG als selbständiger Abrechnungsverband mit eigenen Tarifen und eigenem geschäftsführenden Direktor geführt. Eine dieser Besonderheiten ist ein Berufsstände- und Beiratsabkommen, dem eine ganze Reihe von berufsständischen Organisationen – Kammern wie Verbände – beigetreten sind.
Domäne der DANV ist die Berufsunfähigkeitsabsicherung im Zusammenhang mit einer kapitalbildenden Lebensversicherung oder einer Risiko-Lebensversicherung. Da die DANV das Berufsunfähigkeitsrisiko nach den Individualisierungshäufigkeiten der ihr zurechenbaren Personenkreise kalkuliert hat, werden hier die finanziellen Vorteile im Vergleich zu vielen Mitbewerbern deutlich sichtbar.
Der finanzielle Nutzen wird flankiert von einer berufsspezifischen Definition der Berufsunfähigkeit in den Bedingungen der DANV. Seit jeher gibt es bei der DANV nicht die bei den meisten Mitbewerbern gängige Verweisungsmöglichkeit auf andere Tätigkeiten. Speziell der bei Vertragsabschluss ausgeübte Beruf (bei noch nicht abgeschlossener Ausbildung ist der angestrebte Beruf maßgeblich) wird unter Versicherungsschutz gestellt. Keine Verweisung auf eine andere Tätigkeit, die ihren Fähigkeiten und Kenntnissen sowie der Lebensstellung entspricht, kann den Schutz schmälern. Ausschlaggebend ist letztlich die medizinische Entscheidung des begutachtenden Arztes.
Wenn der Arzt die Berufsunfähigkeit attestiert, spielt es alsdann keine Rolle mehr, ob und in welchem Umfang ggf. noch Arbeitseinkommen erzielt wird.
Die jahrzehntelange Erfahrung und Kompetenz der DANV bei Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen ist von unabhängiger Seite dokumentiert: Die Bedingungen unserer TOP-Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung wurden durch die renommierte Rating-Agentur Morgen & Morgen und anderen Ratingagenturen stets mit Höchstnoten ausgezeichnet.


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Weitere Informationen unter:
Verbraucherzentrale Bundesverband, Markgrafenstr. 66, 10969 Berlin, Tel.: 030/25800-0, Fax.: 030/25800-518, E-Mail: info@vzbv.de
PDF-Downloads:
Problemlösungen inzwischen nicht nur für Anwälte und Notare
Der besondere Berufsunfaehigkeitsschutz der danv fuer Rechtsbeistaende, Syndikusanwaelte und Rechtsreferendare
Für jede Zielgruppe die passende Lösung
Detailinformationen zur Berufsunfähigkeitsversicherung
Jeder sechste Berufstätige wird erwerbs- oder berufsunfähig
Fragebogen für Beamte Laufbahndaten

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